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Stiftung Marie-Louise Jacques, Stiftung für Gemeinnützigkeit
Regeln des Skulpturenpreises
Artikel 1
Die Marie-Louise JACQUES Stiftung, eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in, 1332 Genval,
avenue Albert 1er, unter der Nummer 18458/2001 und mit der Firmennummer 0475.622.969,
organisiert und vergibt jährlich einen Skulpturenpreis (für dreidimensionale Kreationen die
alle Techniken, alle Materialien und Stützen berücksichtigt).
Für das Jahr 2023 ist der Betrag auf 10.000,00 € festgelegt.
Gemeinsam und wenn es für nötig erachtet, kann eine Auszeichnung "Marc FEULIEN"
zugeschrieben werden.
Artikel 2
Die Kandidaten müssen die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder seit mindestens
einem Jahr ihren Wohnsitz in Belgien haben. Kandidaten müssen zum Zeitpunkt der
Einreichung des Antrags mindestens 35 Jahre alt sein.
Artikel 3
Die Bekanntgabe der Organisation des Preises erfolgt mittels einer Pressemitteilung
und/oder ggf. durch andere Medien.
Artikel 4
Die Höhe des Preises ist unteilbar. Die Jury kann entscheiden, den Preis nicht zu vergeben.
Die Jury behält sich jedoch das Recht vor, andere Auszeichnungen zu vergeben,
möglicherweise begleitet von einem Geldbetrag, den sie souverän bestimmt.
Artikel 5
Alle Anträge sind schriftlich zusammen mit der Ad-hoc Unterlagen an das Sekretariat der
Stiftung zu richten. Die Mitglieder der Jury können maximal zwei Kandidatenunterlagen
einreichen.
Artikel 6
Die Datei muss in einem einzigen PDF von maximal 15 Seiten druckfertig sein, einschließlich derfolgenden Dokumente :
a) Lebenslauf des Künstlers,
b) Kontaktdaten per E-Mail, Telefon und Post,
c) Die fotografische Darstellung von mindestens fünf Werken,
d) Eine Beschreibung des allgemeinen Ansatzes des Künstlers und seiner Schöpfungen auf
A4 Format von maximal 2 Seiten (eine Übersetzung in Französisch ist gewünscht),
e) Eine Kopie des Personalausweises,
f) Den Nachweis des Wohnsitzes in Belgien für mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der
Absendung des Antrags (nur für Kandidaten die nicht die belgische Nationalität haben).Die Akte, die diese Kriterien nicht strikt erfüllt, ist nicht zulässig.
Artikel 7
Die Jury besteht aus mindestens fünf Personen und maximal neun Personen.Nur die Bildhauer und Mitglieder des Vorstands, sind Teil der Jury. Ein von der nationalen
und internationalen Vereinigung der Kunstkritiker anerkannter Kunstkritiker, der aus den
Reihen der Vorstandsmitglieder oder darüber hinaus ausgewählt wird, wird ebenfalls in die
Jury aufgenommen. Die Erneuerung zum Mitglied der Jury ist das Ergebnis einer
Entscheidung der Künstler, die Mitglieder des Verwaltungsrats sind.
Die versammelte Jury stellt im Voraus sicher, dass die Zahl der Mitglieder, aus denen die
Jury besteht, ungerade ist.
Ist dies nicht der Fall oder wird die Mindestanzahl von fünf Personen nicht erreicht, so
können andere Mitglieder der Jury aus den Reihen der Vorstandsmitglieder oder von
außerhalb des Vorstands gewählt werden, sofern es sich jedoch um Künstler handelt und die
ungerade Anzahl der Jurymitglieder beachtet wird.
Artikel 8
Kandidaturen sind zu richten an : jury@fmlj.beAlle Bewerbungen müssen spätestens zwischen dem 15 August und dem 30 September
eingegangen sein : jury@fmlj.be
Artikel 9
Das Sekretariat wird den/die Preisträger(in) persönlich per Post informieren. Alle anderen
Kandidaten werden ebenfalls über das Ergebnis informiert.
Artikel 10
Jeder Preisträger akzeptiert a priori, dass mindestens zwei Fotos der für die Verleihung des
Preises vorgelegten Werke auf beliebige Weise veröffentlicht werden dürfen. Diese sind frei
von jeglichem Urheberrecht.
Die Verteilung eines Fotos kann die Erwähnung des Preises tragen.
Artikel 11
Die den Anträgen beigefügten Unterlagen werden den Mitgliedern der Jury und der Stiftung
mindestens sechs Monate lang ab dem Datum ihrer Einreichung zur Verfügung gestellt.
Die Unterlagen des Preisträgers und etwaiger Inhaber von Auszeichnungen mit einem
finanziellen Betrag bleiben Eigentum der Stiftung.
Darüber hinaus werden die Unterlagen an jeden Kandidaten zurückgesandt, der sie beim
Sekretariat der Stiftung anfordert.
Im Falle der Auswahl von einer als PDF gesendeten Unterlagen muss der Preisträger und
der Inhaber einer Auszeichnung eine "Papierunterlagen" für das Archiv der Stiftung
einreichen.
Artikel 12
Gegen die Entscheidungen der Jury kann kein Rechtsmittel eingelegt werden; allein dieser
ist befugt, über Unsicherheiten und Mängel bei der Auslegung dieser Verordnung zu
entscheiden.
Für die Jury